Sie lagen allein im Interesse des Unternehmens, das diese Leistung anbietet. Sie zielten darauf ab, den Zuschauer zu veranlassen, seine Photonegative bei F... entwickeln zu lassen, also mit dieser Firma ein Rechtsgeschäft abzuschliessen. Somit sind diese Aussagen und Handlungen als Werbung zu qualifizieren. Auch der Hinweis der SRG auf die Übertragung von Sportveranstaltungen ändert nichts an diesem Befund. Wie auch immer die Bandenwerbung zu bewerten ist, wird diese bei der Übertragung eines Sportereignisses nicht durch den Fernsehveranstalter selber herbeigeführt.