das Element der Bezahlung. Darunter fällt nicht nur eine direkte finanzielle Vergütung des Interessierten an den Veranstalter, sondern jede geldwerte Leistung, die beispielsweise dem Veranstalter erlaubt, Kosten zu sparen, die er, wäre der Interessierte nicht vorhanden, selber zu tragen hätte. In diesem Sinne spricht auch Art. 19 Abs. 3 RVO, der die indirekte bezahlte Werbung verbietet, von «geldwerter Leistung».