4 informieren. Im Gegensatz zur Information liegen Werbeaussagen vorrangig im Interesse des Anbieters der Ware oder der Dienstleistung. Sie sind denn auch nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. l Konzession SRG unterstellt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass im Programm Aussagen über Waren, Werke und Dienstleistungen zulässig sind, wenn sie aufgrund des Programmauftrags gerechtfertigt sind und vor allem im Interesse der Zuhörer und Zuschauer liegen. In diesem Fall liegt keine Werbung, sondern Information vor. Die Konzession SRG und die Weisungen verzichten auch auf eine Definition von «direkt» bzw. «indirekt».