Zweck der Trennung ist, die freie Willensbildung des Publikums zu gewährleisten und dafür wäre die Unabhängige Beschwerdeinstanz zuständig. Das Departement hat lediglich zu untersuchen, ob die zur Diskussion stehenden Aussagen und Handlungen als Werbung zu qualifizieren sind, und wenn ja, ob dieser Werbung die Merkmale «indirekt» und «bezahlt» zukommen. Der in Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG niedergelegte Programmauftrag verpflichtet die SRG zu einer umfassenden Darstellung der gesamten Wirklichkeit. Dazu gehören auch die Wirtschaft, die Unternehmen sowie deren Produkte und Dienstleistungen. Es lässt sich nun nicht bestreiten, dass solche Aussagen zum Konsum von Waren und zur Inanspruchnahme