16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) eine Definition. In Anlehnung an diesen Artikel sowie unter Berücksichtigung der Definition der Schweizerischen Kommission zur Überwachung der Lauterkeit in der Werbung, die sich ihrerseits auf die Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis beruft, kann Werbung wie folgt umschrieben werden: Unter Werbung sind Aussagen und Handlungen zu verstehen, die Personen in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken oder Dienstleistungen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes beeinflussen sollen und in erster Linie im Interesse desjenigen liegen, der diese Waren, Werke und Dienstleistungen anbietet: