Die Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, die in der Aufsichtsbeschwerde beanstandeten und in der Woche vom 28. Juli bis 1. August 1986 ausgestrahlten Sendungen, die in Le Locle produziert wurden, zu überprüfen. 3. Art. 14 Abs. 2 der Konzession SRG verbietet dem Fernsehen jede indirekte bezahlte Werbung. Weder die Konzession SRG noch die Weisungen umschreiben die Werbung. Hingegen enthält Art. 16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) eine Definition.