1. In bezug auf die Zuständigkeit schliesst sich das Departement der Meinung der UBI an. Somit fällt die Frage der indirekten bezahlten Werbung in die Kompetenz des EVED. Hingegen hat das Departement nicht zu prüfen, ob die Sendungen den Programmvorschriften der Konzession (Art. 13) oder der Weisungen (unter anderem Art. 9 Bst. a, c und f) entsprechen. Hiefür wäre allein die UBI zuständig (vgl. dazu Art. 1, 2 Abs. 2 und Art. 17 BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, SR 784.45). 2. Das Departement ist von sich aus tätig geworden (vgl. oben I B am Ende). Gleichzeitig liegt eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG vor.