Im vorliegenden Fall stehe die finanzielle Seite im Vordergrund und die Beanstandung sei deshalb vom Departement zu behandeln.[5] F. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 1986 gibt die SRG verschiedene Mängel zu (insbesondere der Hinweis der Moderatorin auf eine Firma der Fotobranche (im folgenden F...). Bei den Werbeplakaten an den Abschrankungen und dem Firmenaufdruck auf den Leibchen handle es sich indessen um eine ähnliche Erscheinung wie bei der Übertragung von Sportanlässen. Eine Konzessionsverletzung liege auch deshalb nicht vor, weil nicht die SRG, sondern die Städte Geld von den Werbetreibenden erhalten hätten. II