Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) oder das EYED zuständig ist. Das Departement führte deshalb einen Meinungsaustausch mit der UBI durch. Ausgehend von der Unterscheidung zwischen programmlichen und rein finanziellen Gesichtspunkten gelangt die UBI zum Schluss, dass sie dann zuständig sei, wenn der Aspekt der unabhängigen Willensbildung des Publikums zur Debatte stehe. Demgegenüber würden finanzpolitische und unternehmerische Fragen in die Kompetenz des EYED fallen. Im vorliegenden Fall stehe die finanzielle Seite im Vordergrund und die Beanstandung sei deshalb vom Departement zu behandeln.[5] F.