Verschiedene Zeitungen warfen TSR vor, die Plakate sowie die Namen von Wirtschaftsunternehmen auf den Leibchen der Wettbewerbsteilnehmer würden gegen die geltende Werberegelung verstossen. Art. 14 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (BBl 1981 I 285, 1151, im folgenden Konzession SRG) verbietet die bezahlte indirekte Werbung. Weil die Möglichkeit eines Verstosses nicht zum vornherein ausgeschlossen war, ersuchte das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) die SRG am 4. August 1986 um eine Stellungnahme.