{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-52B--_1987-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000491.pdf?ID=150000491", "Checksum": "65212e853c1cbaf9f66a35f2e61480b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.52B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication; an..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:45", "Checksum": "4b83ccfae3086d4756153d2b20ce8bbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r\n\n 5\n«F...». Sowohl der Schriftzug auf den Plakaten als auch derjenige auf den\nLeibchen waren wiederholt in der Totalen, Halbtotalen und in Nah-Aufnahme\ngut sichtbar. Hinzu kommt, dass die Moderatorin am 28. Juli 1986, ohne dass\nsich dies aus der Sendung heraus gerechtfertigt hätte, F... lobend erwähnte\n(«F..., faites leur confiance, c’est les meilleures photos que j’ai eues moi\npersonnellement»). Der Aufdruck auf den Plakaten war keineswegs neutral\ngehalten. Es wurde versucht, den Betrachter von den Vorzügen der Leistung,\ndie F... anbietet, zu überzeugen: Eine Garantie wurde angeboten, die darin\nbesteht, dass man das Geld zurückerhält, falls man mit der Leistung nicht\nzufrieden ist.\nDie Präsentation der Plakate, der Aufruck auf den Leibchen sowie die\nBemerkung der Moderatorin erfolgten, im Gegensatz zu den Wettbewerben,\nlosgelöst vom eigentlichen Sendeinhalt. Diese Handlungen und Aussagen\nlassen sich somit mit dem Informationsbedürfnis des Zuschauers nicht\nbegründen.\nSie lagen allein im Interesse des Unternehmens, das diese Leistung anbietet.\nSie zielten darauf ab, den Zuschauer zu veranlassen, seine Photonegative\nbei F... entwickeln zu lassen, also mit dieser Firma ein Rechtsgeschäft\nabzuschliessen. Somit sind diese Aussagen und Handlungen als Werbung\nzu qualifizieren. Auch der Hinweis der SRG auf die Übertragung von\nSportveranstaltungen ändert nichts an diesem Befund. Wie auch immer\ndie Bandenwerbung zu bewerten ist, wird diese bei der Übertragung eines\nSportereignisses nicht durch den Fernsehveranstalter selber herbeigeführt.\nBei Sportveranstaltungen ist die Werbung bereits vorhanden, und der Anlass\nkann dem Zuschauer nur zugänglich gemacht werden, wenn ein Teil dieser\nAussenwerbung mit übertragen wird. Im vorliegenden Fall hat die SRG\naber bewusst und aktiv an der Schaffung eines künstlichen Werbeumfeldes\nmitgewirkt.\nDie fragliche Fernsehwerbung erfolgte nicht gemäss den Weisungen im\nRahmen einer Sendung, die ausschliesslich Werbung enthielt und nur der\nWerbung diente. «TV à la carte» und «Podium 86» sind redaktionell gestaltete\nBeiträge. Somit ist auch das Tatbestandsmerkmal «indirekt» erfüllt.\nEs trifft zu, dass nicht die SRG, sondern die Gemeinde, im vorliegenden Fall\nLe Locle, Empfänger der Geldsumme war. Im Vertrag zwischen der TSR und\nder Stadt wurde aber festgehalten, dass die jeweilige Gemeinde Kosten in\nder Höhe von Fr. 63 000.- zu übernehmen hat. Die Vereinbarung räumte der\nGemeinde gleichzeitig das Recht auf Zuwendungen Dritter ein, und zwar «sous\ncontrôle de la TSR». Somit kann von einer geldwerten Leistung zugunsten der\nTSR und von ihr initiiert gesprochen werden, und zwar in der Höhe von Fr. 63\n000.- bzw. Fr. 40000.- die Woche. Ohne Kostenpflicht der Gemeinden hätte\nTSR diese Summe selber aufbringen müssen, um «TV à la carte» und «Podium\n86» durchzuführen. Daraus folgt der direkte Zusammenhang zwischen der\nBezahlung und der Verbreitung der Werbeaussagen.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden\nSendungen vom 28. Juli bis 1. August 1986 indirekte bezahlte Werbung\nenthielten. Sie verletzten deshalb Art. 14 Abs. 2 Konzession SRG.\n5. Stellt die Aufsichtsbehörde eine Konzessionsverletzung fest, kann sie nach\nArt. 27 Abs. 1 Konzession SRG die SRG unter Einräumung einer angemessenen\nFrist zur Behebung des Rechtsmangels auffordern. Gestützt darauf wird die\n\n6\nSRG ersucht, dem Departement bis Donnerstag, den 30. April 1987, mitzuteilen,\nwelche Vorkehren sie treffen will, um solche Vorkommnisse in Zukunft\nauszuschliessen.\n6. Das in der Sache anwendbare Bundesrecht enthält keine Bestimmung\nüber die Verfahrenskosten. Somit gelangt Art. 13 der V vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR\n172.041.0) zur Anwendung. Nach Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung kann die\nverfügende Behörde von der Partei eine Spruchgebühr von Fr. 100-2 000.-\nsowie eine Schreibgebühr von Fr. 10.- je Seite für die Herstellung des Originals\nund eine Kanzleigebühr von 50 Rappen je Seite für die Reproduktion\nweiterer Exemplare verlangen. Ein Befreiungsgrund nach Art. 19 oder 20\nder Verordnung liegt nicht vor.\n7. Der vorliegende Entscheid ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5\nVwVG und unterliegt nach Art. 98 Bst. b OG grundsätzlich der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne. Ein\nAusschlussgrund nach den Art. 99-101 OG liegt nicht vor; insbesondere findet\nder Ausschlussgrund von Art. 99 Bst. d OG hier keine Anwendung. Gegenstand\ndes Entscheids ist nicht die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession.\nVielmehr handelt es sich um eine selbständige Verfügung, wonach die SRG\nArt. 14 Abs. 2 Konzession SRG verletzt hat.\n[5] Vgl. VPB 51.52A.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.52B - Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartements\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 491\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}