{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-52B--_1987-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000491.pdf?ID=150000491", "Checksum": "65212e853c1cbaf9f66a35f2e61480b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.52B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication; an..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:45", "Checksum": "4b83ccfae3086d4756153d2b20ce8bbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r\n\n 4\ninformieren. Im Gegensatz zur Information liegen Werbeaussagen vorrangig\nim Interesse des Anbieters der Ware oder der Dienstleistung. Sie sind denn\nauch nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. l Konzession SRG unterstellt.\nAls Ergebnis ist festzuhalten, dass im Programm Aussagen über Waren, Werke\nund Dienstleistungen zulässig sind, wenn sie aufgrund des Programmauftrags\ngerechtfertigt sind und vor allem im Interesse der Zuhörer und Zuschauer\nliegen. In diesem Fall liegt keine Werbung, sondern Information vor.\nDie Konzession SRG und die Weisungen verzichten auch auf eine Definition\nvon «direkt» bzw. «indirekt». Die Auslegung der Weisungen, die direkte\nWerbung mit Werbesendung gleichsetzen, ergibt indessen, dass direkte\nWerbung vorliegt, wenn die entsprechenden Aussagen aufgrund der\nWeisungen, sowie abgetrennt vom übrigen Programm in Spotform während\neines Werbeblocks verbreitet werden. Demgegenüber ist der Tatbestand\n«indirekt» erfüllt, wenn innerhalb einer redaktionell gestalteten Sendung\nAussagen oder Handlungen mit Werbecharakter vorkommen.\nIndirekte Werbung allein stellt noch keine Verletzung des Art. 14 Abs. 2\nKonzession SRG dar. Hinzu kommen muss das Element der Bezahlung.\nDarunter fällt nicht nur eine direkte finanzielle Vergütung des Interessierten\nan den Veranstalter, sondern jede geldwerte Leistung, die beispielsweise dem\nVeranstalter erlaubt, Kosten zu sparen, die er, wäre der Interessierte nicht\nvorhanden, selber zu tragen hätte. In diesem Sinne spricht auch Art. 19 Abs. 3\nRVO, der die indirekte bezahlte Werbung verbietet, von «geldwerter Leistung».\n4. In den verschiedenen Sendungen vom 28. Juli 1986 wie auch in allen\nanderen Sendungen dieser Woche, die im Rahmen von «TV à la carte» und\n«Podium 86» stattfanden, konnten Zuschauer und Teilnehmer eine RockWatch,\nein Abonnement der Télécinéromandie, einen Videorecorder, Reiseschecks\n«Reka», einen Flug mit der Swissair oder ein Auto gewinnen. Moderatorin und\nAnsagerin nannten dabei die Art des Preises. Die Preise waren auch im Bild zu\nsehen.\nEs liegt durchaus im Interesse des Zuschauers zu wissen, was er in einem\nWettbewerb gewinnen kann. Allein die namentliche Erwähnung des Produkts\noder der Leistung ist demzufolge keine Werbung, sondern Information. Solche\nNennungen erfüllen den Tatbestand der Werbung erst, wenn sie in einer Form\nerfolgen, die über das Informationsbedürfnis des Zuschauers hinausgeht und\ndamit überwiegend im Interesse desjenigen liegt, der den Preis gestiftet hat.\nDies ist der Fall, wenn der Produkte- oder Spendername innert kurzer Zeit\nständig wiederholt wird, was eine reklamemässige Begriffseinprägung zur\nFolge hat.\nDie Visionierung der fraglichen Sendungen zeigt, dass dieser Rahmen nicht\nüberschritten wurde. Im Gegenteil, beim Auto und dem Videorecorder\nwurden weder der Name des Produktes, noch derjenige des Spenders erwähnt.\nSomit handelt es sich bei diesen Aussagen nicht um Werbung. Art. 14 Abs. 2\nKonzession SRG ist damit nicht verletzt.\n«TV à la carte» und «Podium 86» fanden in der Woche vom 28. Juli bis\n1. August 1986 auf einem öffentlichen Platz in Le Locle statt. Dieser Platz\nwar von Abschrankungen umgeben, an denen Plakate mit folgendem Aufdruck\nhingen: «F... avec garantie, satisfait ou remboursé. Exclusif». Die Teilnehmer\nund Teilnehmerinnen an den Spielen trugen Leibchen mit dem Aufdruck\n\n"}