{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-52B--_1987-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000491.pdf?ID=150000491", "Checksum": "65212e853c1cbaf9f66a35f2e61480b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.52B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication; an..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:45", "Checksum": "4b83ccfae3086d4756153d2b20ce8bbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r\n\n 3\nder Aufsichtsbehörde aktualisiert, nicht anders als wenn diese das selbst\nbemerkt hätte oder es ihr von anderer Seite zugetragen worden wäre» (Gygi,\na.a.O., S. 221). Bei «TV à la carte» und «Podium 86» liegt somit ein von der\nAufsichtsbehörde eingeleitetes Aufsichtsverfahren vor, ergänzt durch eine\nAufsichtsbeschwerde, der keine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt.\nDie Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, die in der Aufsichtsbeschwerde\nbeanstandeten und in der Woche vom 28. Juli bis 1. August 1986\nausgestrahlten Sendungen, die in Le Locle produziert wurden, zu überprüfen.\n3. Art. 14 Abs. 2 der Konzession SRG verbietet dem Fernsehen jede indirekte\nbezahlte Werbung.\nWeder die Konzession SRG noch die Weisungen umschreiben die Werbung.\nHingegen enthält Art. 16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale\nRundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) eine Definition. In Anlehnung an diesen\nArtikel sowie unter Berücksichtigung der Definition der Schweizerischen\nKommission zur Überwachung der Lauterkeit in der Werbung, die sich\nihrerseits auf die Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis beruft, kann\nWerbung wie folgt umschrieben werden: Unter Werbung sind Aussagen und\nHandlungen zu verstehen, die Personen in ihrer Einstellung zu bestimmten\nWaren, Werken oder Dienstleistungen zum Zweck des Abschlusses eines\nRechtsgeschäftes beeinflussen sollen und in erster Linie im Interesse\ndesjenigen liegen, der diese Waren, Werke und Dienstleistungen anbietet:\nFür den vorliegenden Fall ist einerseits der Umstand bedeutend, dass\nAussagen über Waren, Werke und Dienstleistungen, welche die Einstellung\nvon Personen beeinflussen und letztlich zu einem Rechtsgeschäft führen\nkönnen, nicht nur in den eigentlichen Werbesendungen gemäss den\nWeisungen vorkommen. Anderseits verlangt Art. 3 Abs. 1 Weisungen, dass\ndie Werbung vom übrigen Programm deutlich zu trennen ist. Konkretisiert\nwird dieser Grundsatz unter anderem durch Art. 3 Abs. 3 Weisungen, der\nden ständig für das Fernsehen tätigen Programmitarbeitern verbietet,\nin Werbesendungen mitzuwirken. Das Trennungsgebot weist darauf\nhin, dass Werbung im redaktionell gestalteten Programm nicht zulässig\nist. Indessen ist es nicht Aufgabe des Departements zu prüfen, ob der\nvorliegende Sachverhalt diesen Regeln entspricht. Zweck der Trennung ist,\ndie freie Willensbildung des Publikums zu gewährleisten und dafür wäre die\nUnabhängige Beschwerdeinstanz zuständig. Das Departement hat lediglich zu\nuntersuchen, ob die zur Diskussion stehenden Aussagen und Handlungen als\nWerbung zu qualifizieren sind, und wenn ja, ob dieser Werbung die Merkmale\n«indirekt» und «bezahlt» zukommen.\nDer in Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG niedergelegte Programmauftrag\nverpflichtet die SRG zu einer umfassenden Darstellung der gesamten\nWirklichkeit. Dazu gehören auch die Wirtschaft, die Unternehmen sowie\nderen Produkte und Dienstleistungen. Es lässt sich nun nicht bestreiten,\ndass solche Aussagen zum Konsum von Waren und zur Inanspruchnahme\nvon Dienstleistungen führen können. Nur ist dies nicht der Zweck solcher\nredaktionell gestalteter Beiträge. Sie dienen vielmehr der Orientierung der\nZuschauerinnen und Zuschauer. Demgegenüber haben die eigentlichen\nWerbesendungen nicht in erster Linie das Ziel, das Publikum sachgerecht zu\n\n"}