{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-52B--_1987-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000491.pdf?ID=150000491", "Checksum": "65212e853c1cbaf9f66a35f2e61480b2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.52B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 17.02.1987 JAAC 51.52B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication; an..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:45", "Checksum": "4b83ccfae3086d4756153d2b20ce8bbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 17.02.1987 JAAC 51.52B \r\n\n 2\nfolgenden Weisungen) geltend. Sie beantragt, dem Westschweizer Fernsehen\n«die notwendigen Auflagen zur Vermeidung von Werbesendungen und\nSchleichwerbung innerhalb der Sendung TV à la carte zu machen».\nD. Am 22. August 1986 teilte das EYED der Anzeigerin mit, dass die\nbeanstandete Sendereihe am 23. August 1986 ausläuft und deshalb «auf\ndie Prüfung der Frage nach Anordnung von vorsorglichen Massnahmen»\nverzichtet werde. Gleichzeitig überwies das EYED die Eingabe an die SRG zur\nStellungnahme.\nE. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) oder das EYED zuständig\nist. Das Departement führte deshalb einen Meinungsaustausch mit der UBI\ndurch. Ausgehend von der Unterscheidung zwischen programmlichen und\nrein finanziellen Gesichtspunkten gelangt die UBI zum Schluss, dass sie\ndann zuständig sei, wenn der Aspekt der unabhängigen Willensbildung des\nPublikums zur Debatte stehe. Demgegenüber würden finanzpolitische und\nunternehmerische Fragen in die Kompetenz des EYED fallen. Im vorliegenden\nFall stehe die finanzielle Seite im Vordergrund und die Beanstandung sei\ndeshalb vom Departement zu behandeln.[5]\nF. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 1986 gibt die SRG verschiedene\nMängel zu (insbesondere der Hinweis der Moderatorin auf eine Firma\nder Fotobranche (im folgenden F...). Bei den Werbeplakaten an den\nAbschrankungen und dem Firmenaufdruck auf den Leibchen handle es\nsich indessen um eine ähnliche Erscheinung wie bei der Übertragung von\nSportanlässen. Eine Konzessionsverletzung liege auch deshalb nicht vor, weil\nnicht die SRG, sondern die Städte Geld von den Werbetreibenden erhalten\nhätten.\n\nII\n\n1. In bezug auf die Zuständigkeit schliesst sich das Departement der Meinung\nder UBI an. Somit fällt die Frage der indirekten bezahlten Werbung in die\nKompetenz des EVED. Hingegen hat das Departement nicht zu prüfen, ob\ndie Sendungen den Programmvorschriften der Konzession (Art. 13) oder\nder Weisungen (unter anderem Art. 9 Bst. a, c und f) entsprechen. Hiefür\nwäre allein die UBI zuständig (vgl. dazu Art. 1, 2 Abs. 2 und Art. 17 BB vom\n7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen, SR 784.45).\n2. Das Departement ist von sich aus tätig geworden (vgl. oben I B am Ende).\nGleichzeitig liegt eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG vor. Sie ist\nkein förmliches administratives Rechtsmittel, sondern eine Anzeige (vgl. dazu\nImboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBd. II, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976, N. 145, S.1069 sowie Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarb. Aufl., Bern 1983, S. 221).\nDer Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei und keinen Anspruch auf\nErlass einer Verfügung. Fehlt das Erfordernis der Verfügung, kann der\nAnzeiger auch den entsprechenden Beschluss der Aufsichtsbehörde nicht\nmittels förmlicher Beschwerde anfechten (vgl. dazu BGE 104 Ib 241 f.). Mit\neiner Aufsichtsbeschwerde wird also «lediglich die Aufsichtskompetenz\n\n"}