{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-2--_1985-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000413.pdf?ID=150000413", "Checksum": "8ee75f2ba2d5a1385cdf80f543b91539"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.2 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.08.1985 JAAC 51.2 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.08.1985 JAAC 51.2 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.08.1985 JAAC 51.2 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Experts externes à l'Administration mandatés officiellement"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:28", "Checksum": "1695366b7cd5de89027059fe42eeded3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.08.1985 JAAC 51.2 \r\n\nNach heutiger Rechtsauffassung liegt dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nein bestimmtes Verständnis des Verhältnisses Staat - Bürger zugrunde:\nDieser ist nicht, wie im Obrigkeitsstaat, blosser Befehlsempfänger, Objekt\nhoheitlicher Entscheidung, sondern er ist als mündige Person mit ihrer\nMenschenwürde in das Entscheidverfahren einbezogen. Die Notwendigkeit\ndes rechtlichen Gehörs folgt nach Bundesgericht aus dem Gebot einer\ngerechten Entscheidung einerseits und aus der Anerkennung und Würde\ndes von der Entscheidung betroffenen einzelnen andererseits (BGE, in\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 1964,\nS. 216 ff.; dazu Müller/Müller, a.a.O., S. 234). Daraus folgt, dass die Transparenz\neines Verfahrens selbständigen Wert besitzt, unabhängig von der Möglichkeit\nder Einflussnahme auf den Entscheidprozess: Akteneinsichtsrechte\nsind im Rahmen von Art. 4 BV auch dann garantiert, wenn ihnen keine\nentsprechenden Rechte auf Stellungnahme zur Seite gestellt sind; die\nEinsichtnahme in den Verfahrensgang hat für den Betroffenen Selbstwert.\nDaraus rechtfertigt sich auch die Praxis des Bundesgerichts, Stellungnahmen\neiner Partei, bzw. der Vorinstanz, der Gegenpartei auch dann routinemässig\nzur Kenntnisnahme zu übermitteln, wenn kein zweiter Schriftenwechsel\nangeordnet wird.\nEin Beschwerdeführer hat in jedem Verfahrensstadium Anspruch auf Einblick\nin entscheiderhebliche Unterlagen: eigentliche Beweismittel, Rechtsschriften\nallfälliger Gegenparteien, Vernehmlassungen von Vorinstanzen oder anderer\nBehörden (vgl. Art. 26 VwVG). Nicht zu den entscheiderheblichen Akten im\ngenannten Sinn gehören Unterlagen, welche die Tätigkeit der entscheidenden\nBehörde selbst dokumentieren (wie z.B. Beratungsprotokolle, Aktennotizen zu\nHanden von Behördemitgliedern und ähnliche Interna).\nAuch das Akteneinsichtsrecht im geschilderten Rahmen besteht\nnicht absolut, sondern setzt im konkreten Fall eine Abwägung mit\nallenfalls entgegenstehenden wesentlichen Interessen des Staates oder\nPrivater voraus (BGE 106 Ia 6). Eine solche Abwägung sieht auch das\nVerwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in Art. 27 vor, dies mit der\nEinschränkung, dass geheimzuhaltende Dokumente nur dann zum Nachteil\nder Partei verwendet werden dürfen, wenn ihr die Behörde vom «für\ndie Sache wesentlichen Inhalt» Kenntnis gegeben hat (Art. 28 VwVG)[2].\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz als solches findet zwar nicht auf das\nVerfahren nach Art. 79 Anwendung. Dies ergibt sich insbesondere aus\nArt. 1 VwVG, wonach seine Anwendung auf Verfahren beschränkt ist,\n«die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster\nInstanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind». Das Parlament stellt\nzweifellos keine Verwaltungsbehörde dar. Das VwVG bringt jedoch in seinen\nKonkretisierungen des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht allgemeine\nRechtsgrundsätze zum Ausdruck, wie sie bereits durch Art. 4 BV garantiert\nsind (BGE 98 Ib 169):\n\n3\n«Il n’en demeure pas moins que les principes essentiels qu’elles expriment ont une\nportée générale - la Cour de droit public les avait déjà déduits de l’art. 4 Cst. - et\ndoivent, partant, être observés dans les autres affaires administratives.»\nSoweit also das VwVG grundrechtliche Ansprüche konkretisiert, wie dies für\ndie Artikel 26 ff. zweifellos zutrifft, ist für das Verfahren nach Art. 79 VwVG\neine analoge Anwendung geboten.\n\nIV. Schlussfolgerungen\n\nFür das Rekursverfahren vor der Bundesversammlung gelten die Grundsätze\ndes rechtlichen Gehörs (einschliesslich des Rechts auf Akteneinsicht), wie sie\ndas Bundesgericht für jedes justizielle Verfahren direkt aus Art. 4 BV ableitet.\nFür die Konkretisierung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien kann\ndas VwVG (Art. 26 ff.) analog angewendet werden. Der Beschwerdeführer\nhat vor dem Entscheid der Bundesversammlung Anspruch auf Einsicht\nin alle entscheiderheblichen Akten, soweit dem nicht überwiegende\nGeheimhaltungsinteressen des Staates oder Privater entgegenstehen. In\ndiesem Umfang hat der Grundsatz der Vertraulichkeit des behördlichen\nHandelns zurückzutreten.\nFür den vorliegenden Fall folgt, dass es sich bei der Vernehmlassung des\nBundesrates nicht um ein behördeinternes Dokument handelt, keine\nGeheimhaltungsinteressen der Gewährung des Einsichtsrechts entgegenstehen,\nund dem Beschwerdeführer somit Akteneinsicht zu gewähren ist.\n[1] Für die vorliegende Fragestellung ist nicht entscheidend, dass die\nheutige Praxis (BGE 98 Ib 169) den Anspruch auf Akteneinsicht auch auf\nnichtgerichtliche Verwaltungsverfahren ausdehnt; so auch Art. 26 ff. VwVG.\n[2] Die Praxis hat sich allerdings vereinzelt über den Wortlaut dieser\nBestimmung hinweggesetzt; vgl. VPB 41.67.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.2 - Professor Jörg P. Müller, 30. August 1985; vgl. Amtl. Bull. S 1986 515 ff.\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 413\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}