6. Da nun feststeht, dass die «Blütenpollen in Kapseln» ein «Lebensmittel» im Sinne des LMG und der LMV darstellen - das heutige Informationsniveau eines Verbrauchers reicht in jedem Falle aus, mit Sicherheit festzustellen, dass nicht alles, was in Kapselform ist, bereits ein «Medikament» beinhaltet - ist die Sache an die Vor- und Fachinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Durchführung des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Art. 2, 3, 13, 13a, 15, 18 und 19 LMV). Insbesondere hat dabei eine klare, unmissverständliche Kennzeichnung des Produktes als «Lebensmittel» Platz zu greifen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde als