Wenn dem so wäre, hätte das BAG auch dem Blütenpollen in Pulverform im Glas die Bewilligung verweigern müssen. Es kann daraus gefolgert werden, dass kein Hindernis besteht, die Bewilligung ebenfalls für den Pollen im Oblatenmantel zuzulassen, allenfalls mit einem warnenden Hinweis auf der Verpackung im Hinblick auf mögliche allergische Reaktionen. 6.