8 werden. Allerdings wird das BAG zu prüfen haben, ob nicht äusserliche Darbietung kombiniert mit Inhaltsangaben zu Täuschungen veranlassen können. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.6. Im übrigen setzt sich das BAG in einen gewissen Widerspruch, wenn es behauptet, das Produkt sei gesundheitlich nicht ungefährlich. Wenn dem so wäre, hätte das BAG auch dem Blütenpollen in Pulverform im Glas die Bewilligung verweigern müssen.