Die Darreichungsform für sich allein kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. 5.4. Das BAG hat im angefochtenen Entscheid aufgeführt, die Pollenkapseln würden von Konsumenten im Mund lediglich angefeuchtet und geschmeidig gemacht, um sie wegen des nicht sehr angenehmen Geschmacks anschliessend möglichst rasch zu schlucken. Für das Kriterium der Lebensmitteleigenschaft ist jedoch unerheblich, ob das Essen über den Ernährungszweck hinaus «zum eigentlichen Vergnügen» wird oder nicht.