Rein aufgrund der den Medikamenten angeglichenen Darreichungsform eines Produktes lässt sich kein besonderer polizeilicher Grund zum Schutz des Konsumenten ableiten. Der «Blütenpollen in Kapseln» wird zur Förderung der Aktivität, Vitalität und Leistungsfähigkeit angeboten. Darin liegt keine Heilanpreisung. Das Produkt wird vom Konsumenten mit Information auf der Verpackung eingenommen. Die Darreichungsform für sich allein kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein.