Die Meinung des BAG, solche Produkte seien verboten, lässt sich rechtlich nicht abstützen. 5.3. Selbst wenn dem BAG ein gewisser Spielraum in der Erarbeitung von Zulassungskriterien für Lebensmittel zugestanden werden müsste, ist festzustellen, dass die bisherige Amtspraxis diesen Spielraum überschreitet (dieser Meinung auch: Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich), indem die angewandte Grenzziehung zwischen «Lebensmittel» und «Arzneimittel» durch den Schutzgedanken, der Verfassung und Gesetz zugrunde liegt, nicht mehr abgedeckt ist.