7 Verwendung findet. Dieses Produkt will die Firma ohne besondere Anpreisung auf Heilwirkung in den Verkehr bringen, zur Hauptsache als natürliches Aufbaumittel für die moderne biologische Sporternährung. 5.2. Weder das LMG noch die LMV enthalten Vorschriften, wonach als Unterscheidungsmerkmal zwischen einem «Lebensmittel» und einem «Medikament» die Verarbeitungsweise im Mund des Konsumenten ausschlaggebend ist. Massgebend sind die Zusammensetzung, die Zweckbestimmung und die Anpreisung eines Produktes. Die Erscheinungsform allein macht ein Produkt nicht zu einem Medikament. Die LMV ist derart umfassend, dass von einer möglichen gesetzlichen Lücke,