Übrigens seien die Kapseln vorliegend eindeutig nicht zum Kauen bestimmt. 4.9. Auch bei anderen Grauzonenprodukten bestehe die Regel, dass Produkte in Applikationsformen eines Medikamentes als Heilmittel, alle übrigen als Lebensmittel eingestuft würden. 5. Gegenüber den Thesen des BAG ist folgendes zu erwägen: 5.1. Beim Produkt «Blütenpollen in Kapseln» handelt es sich um mikrogemahlenen Blütenpollen ohne Zusatz, ausschliesslich aufgrund natürlicher Grundlagen. Die Ummantelung der Kleinportionen besteht aus einem Mehl/Wasser-Gemisch, aus einem natürlichen Produkt, das in Form der Oblate in der Kirche, als Unterlage für Konfekt oder Lebkuchen