4.5. Mit seiner strikten Amtspraxis will das BAG verhindern, dass Grauzonenprodukte (weder eindeutige Arzneimittel noch eindeutige Lebensmittel), die als Lebensmittel eingestuft werden, in typisch medizinischen Applikationsformen in den Verkehr gelangen. 4.6. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten «Melbrosia» handle es sich um Kautabletten auf der Basis von Fruchtzucker und Blütenpollen, die «niemals mit vorliegenden Blütenpollenkapseln vergleichbar sind». 4.7. Mehloblaten fänden nicht bloss Verwendung in der Kirche oder als Unterlage für Konfekt, sondern auch in der Pharmaindustrie zum Einkapseln von Medikamenten (z.B. «Melabon»).