Ob die Einnahme der Kapseln hauptsächlich durch Verarbeitung im Munde erfolge (Ansicht Firma) oder ob die Kapseln lediglich durch Speichel angefeuchtet und geschmeidig gemacht werden, um sie möglichst rasch hinunterzuschlucken (Annahme BAG), sei unerheblich. Wesentlich sei, dass die betreffenden Kapseln eindeutig nicht zum Kauen oder Lutschen bestimmt seien, sondern als eine Aufmachung zu beurteilen seien, die für die Arzneimittel üblich sei und somit zur Täuschung des Konsumenten über die Natur des Produktes geeignet sei. 4.5.