Beschwerdeführerin - sei es besonders wichtig, dass der Konsument durch die 6 Art der Aufmachung nicht getäuscht werde. Aus einer Regelung zwischen BAG und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) lasse sich folgern, dass Pollenprodukte, wie vorliegend, ohne Heilanpreisungen, jedoch in der Aufmachung eines Medikamentes, in der Schweiz nicht verkehrsfähig seien. 4.3. Die Firma behaupte zu Unrecht, die unzähligen im Handel befindlichen und dem BAG unterstellten Produkte, welche unzerkaut geschluckt werden können, ständen im Widerspruch zur angeblichen Amtspraxis.