Dass die fraglichen Blütenpollenkapseln schon lange in Deutschland als Lebensmittel im Handel seien, beweise noch nicht, dass Pollenkapseln in der BRD offiziell als Lebensmittel anerkannt seien. 4.2. Bei der ständigen Praxis, wonach Produkte in Heilmittel-Aufmachung (Pillen, Dragées, Oblaten- und Gelatine-Kapseln, Tabletten, die unzerkaut geschluckt werden) als Lebensmittel abgelehnt würden, stütze sich das BAG auf Art. 15 LMV, wonach für Lebensmittel unter anderem auch Arten der Aufmachung nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft usw. geeignet sein dürfen. Gerade bei Produkten aus dem Grenzbereich Heilmittel/Lebensmittel (Grauzonenprodukte) - um ein solches handle es sich beim Pollen der