- die pharmazeutischen Spezialitäten, das heisst konfektionierte Arzneimittel, die vom Hersteller als markengeschützte Originalpräparate vertrieben werden. Die galenischen Darreichungsformen, die dosierten Stärken und die Packungseinheiten fallen dabei als Unterscheidungsmerkmale ausser Betracht (vgl. Bernet, a.a.O., S. 32). 4. Das BAG argumentiert nunmehr wie folgt: 4.1. Dass die fraglichen Blütenpollenkapseln schon lange in Deutschland als Lebensmittel im Handel seien, beweise noch nicht, dass Pollenkapseln in der BRD offiziell als Lebensmittel anerkannt seien.