5 der Heilanpreisungen führt Art. 19 aus, für Lebensmittel seien im allgemeinen Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende oder -verhütende Wirkung sowie Hinweise verboten, die auf eine günstigere gesundheitliche Wirkung schliessen liessen, als sie das betreffende Lebensmittel von Natur aus besitze. Anpreisungen der letzteren Art bedürfen der Bewilligung durch das