anerkannter Heilwirkung oder mit einem bestimmten Gehalt an wirksamen Stoffen. Als Stelle für die Bewilligung solcher Anpreisungen war wieder das BAG vorgesehen. Die heute geltende LMV statuiert in Art. 18, dass Angaben über die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Wirkung usw. von Lebensmitteln wahrheitsgetreu sein und jede Täuschung ausschliessen müssen. Hinsichtlich