Neu kam dazu, dass Hinweise auf die gesundheitliche Wirkung, die an und für sich nicht verboten sind, leicht aber zu Heilanpreisungen ausarten, der Bewilligungspflicht durch das BAG unterlagen, um eine einheitliche Praxis zu schaffen. Waren Anpreisungen für eine krankheitsverhütende oder -heilende Wirkung für Lebensmittel im allgemeinen nicht zu dulden und sollen Lebensmittel nicht zu Heilmitteln werden, so müssen andererseits unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen gemacht werden für Lebensmittel mit einem natürlichen Vitamingehalt, ferner für künstlich an Vitaminen angereicherte Lebensmittel und gewisse diätetische Nährmittel sowie schliesslich auch für Mineralwässer mit