19 und 20). Das Verbot von Hinweisen der letzteren Art bestand schon in der früheren LMV. Neu kam dazu, dass Hinweise auf die gesundheitliche Wirkung, die an und für sich nicht verboten sind, leicht aber zu Heilanpreisungen ausarten, der Bewilligungspflicht durch das BAG unterlagen, um eine einheitliche Praxis zu schaffen.