» Zusammengefasst gehören somit zu den Lebensmitteln einerseits die Nahrungsmittel im allgemeinen, die für den Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers notwendig sind, und andererseits die Spezialnahrungsmittel (diätetische Nährmittel und vitaminisierte Nahrungsmittel) sowie die Gewürze und Genussmittel. Für die Beurteilung einer Ware als Lebensmittel sind die Zusammensetzung oder der Verwendungszweck massgebend. Was die Heilanpreisungen anbelangt, so regelte die LMV in der ersten Fassung von 1936 die Verwendung gesundheitlicher Anpreisungen sowie von Hinweisen auf eine krankheitsverhütende oder -heilende Wirkung von Lebensmitteln (Art. 19 und 20).