1 Für die Beurteilung einer Ware als Lebensmittel, Zusatzstoff, Kellerbehandlungsmittel, Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand im Sinne dieser Verordnung sind die Zusammensetzung und der Verwendungszweck massgebend, nicht aber eine blosse Verwendungsmöglichkeit oder eine zugeschriebene Wirkung.» Zusammengefasst gehören somit zu den Lebensmitteln einerseits die Nahrungsmittel im allgemeinen, die für den Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers notwendig sind, und andererseits die Spezialnahrungsmittel (diätetische Nährmittel und vitaminisierte Nahrungsmittel) sowie die Gewürze und Genussmittel.