Es wird verwiesen auf die Richtlinien der Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren für die Abgrenzung «der sich vielfach verwischenden Begriffe und ». Zu regeln sei die Frage, wann es sich in einem konkreten Fall um ein Lebensmittel oder aber um ein Heilmittel handle, «welche Frage sich namentlich bei diätetischen Nährmitteln und bei kosmetischen Mitteln sehr oft erhebt». Eine eigentliche Begriffsumschreibung fehlt indessen. Die heute geltende LMV definiert die Lebensmittel in Art. 2 Abs. 1: «Art. 2 Begriffe