Hinsichtlich der sich auf das LMG stützenden Verordnungen wird darauf hingewiesen, dass sich diese nur so weit erstrecken dürfen, als es der «Schutz der Gesundheit» und die «Verhütung von Täuschung im Lebensmittelverkehr» erheischen (BBl 1899 I 634). 3.2. Laut Antrag des EDI an den Bundesrat vom 9. Mai 1936 zur LMV sollte letztere eine Aufzählung der Objekte enthalten, die unter die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung fallen. Es wird verwiesen auf die Richtlinien der Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren für die Abgrenzung «der sich vielfach verwischenden Begriffe und ».