Das LMG enthält keine Definition des Lebensmittels. In der Botschaft vom 28. Februar 1899 zum Entwurf eines LMG (BBl 1899 I 610 ff.;1906 IV 119) wird der doppelte Zweck des Gesetzes erläutert, nämlich einerseits den Konsumenten vor Gesundheitsschädigung und vor Ausbeutung zu bewahren und sodann den Produzenten (Landwirt und Fabrikant) und Handelsmann vor unredlicher Konkurrenz zu schützen (BBl 1899 I 615). Hinsichtlich der sich auf das LMG stützenden Verordnungen wird darauf hingewiesen, dass sich diese nur so weit erstrecken dürfen, als es der «Schutz der Gesundheit» und die «Verhütung von Täuschung im Lebensmittelverkehr» erheischen (BBl 1899 I 634).