Es braucht deshalb eine besondere Zulassung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LMV. Dort wird folgendes bestimmt: «Bevor ein Lebensmittel, für das die Verordnung keine Sachbezeichnung vorsieht, in den Verkehr gebracht wird, ist seine Zusammensetzung dem Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) mitzuteilen. Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung des Lebensmittels und legt die Sachbezeichnung fest.» 3. Es ist vorerst die Frage zu klären, was begrifflich unter «Lebensmittel» und «Medikament» oder «Arzneimittel» bzw. «Heilmittel» zu verstehen ist. 3.1. Das LMG enthält keine Definition des Lebensmittels.