3 entscheiden. Diese Verordnungsbestimmung bleibt im Rahmen der gesetzlichen Delegation (BGE vom 21. Oktober 1977 i. S. Denner AG c. Kanton Zürich, A 120/77, S. 7). Ihre Rechtsgültigkeit wird an sich im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Das Produkt, das die Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung «Blütenpollen in Kapseln» vertreiben will, ist in der Lebensmittelverordnung nicht definiert. Es braucht deshalb eine besondere Zulassung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 LMV.