In Ausführung dieses Auftrages hat der Bundesrat in den rund 490 Artikeln der oben erwähnten LMV detaillierte Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Bezeichnung der dieser Gesetzgebung unterworfenen Waren aufgestellt. Soweit Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, für welche in der LMV eine Sachbezeichnung und dementsprechend auch eine qualitative Umschreibung fehlt, muss gemäss Art. 5 Abs. 2 LMV das BAG über die Zulässigkeit und die Sachbezeichnung