1. (Formelles) 2. Art. 54 des BG vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) ermächtigt und verpflichtet den Bundesrat in umfassender Weise zum Erlass der Vorschriften, welche zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln und Gegenständen notwendig sind. In Ausführung dieses Auftrages hat der Bundesrat in den rund 490 Artikeln der oben erwähnten LMV detaillierte Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Bezeichnung der dieser Gesetzgebung unterworfenen Waren aufgestellt.