C. Der Firma wurde eine Nachfrist (20 Tage) zur Begründungsergänzung gewährt. Die Firma reichte ein Schreiben des Produzenten in der BRD ins Recht und wies darauf hin, für die Zulassung von Pollen-Pur in Kapseln sei offenbar in der BRD eine Bewilligung als Lebensmittel nicht erforderlich. Das Produkt sei nicht nur in Deutschland, sondern in den europäischen Hauptabsatzgebieten wie auch in den USA längst als Lebensmittel im Handel. Im Lichte der Äusserungen des Produzenten seien die Annahmen des BAG hinsichtlich Darreichungs- und Verwendungsform des Produktes alles andere als zutreffend.