Das identische Produkt, offen im Glas angeboten, sei in der Zwischenzeit bewilligt worden (BAG-Nr. D 4579). Die Bewilligung für die portionierte Darreichungsform werde aus dem einzigen Grund verweigert, weil laut dem BAG die Kapseln weder gegessen, gekaut noch getrunken, sondern - wie ein Medikament - ganz geschluckt würden. Der Entscheid des BAG sei gesetzwidrig, willkürlich, unangemessen, und die Feststellung des Sachverhaltes sei fehlerhaft. Daher sei er in allen Aspekten aufzuheben und antragsgemäss zu korrigieren. Sämtliche Voraussetzungen für die sofortige Aufnahme des Handels mit diesem Produkt lägen vor. C. Der Firma wurde eine Nachfrist (20 Tage) zur Begründungsergänzung gewährt.