Departement des Innern (EDI), mit dem Antrag, es sei für das Produkt «Blütenpollen in Kapseln» die Zulassung als Lebensmittel gemäss Art. 5 Abs. 2 LMV zu erteilen. Die Firma wolle das voll natürliche Lebensmittel ohne jegliche besondere Anpreisung auf eine Heilwirkung in den Verkehr bringen, hauptsächlich als natürliches Aufbaumittel für die moderne biologische Sporternährung. Die Lebensmitteleigenschaft des Blütenpollens werde selbst vom BAG nicht in Frage gestellt. Das identische Produkt, offen im Glas angeboten, sei in der Zwischenzeit bewilligt worden (BAG-Nr.