Dem könne das BAG indessen nicht zustimmen. Zu den Lebensmitteln gehörten einerseits die Nahrungsmittel im allgemeinen, die für den Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers notwendig seien, und andererseits die Spezialnahrungsmittel (diätetische Nährmittel und vitaminisierte Nahrungsmittel). Für die Beurteilung einer Ware als Lebensmittel seien die Zusammensetzung oder der Verwendungszweck massgebend. Die von der Firma gewählte Verabreichungsform lasse auf ein Medikament schliessen. Eine Rechtsungleichheit liege nicht vor: Beim «Melbrosia» handle es sich um eine angenehme, süss schmeckende Kautablette auf der Basis von Fruchtzucker und Blütenpollen. Kaue man dagegen die Kapseln mit