Gegen Pollen offen im Glas sei dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Wohl habe die Firma vorgebracht, die Kapselform sei für das Mittragen beim Sport gedacht, und der Kapselinhalt sei derselbe wie im Glas. Sie vergleiche die Kapseln mit Lutschbonbons und rechne sie den Lebensmitteln zu, weil sie ihrer Meinung nach im Mund verarbeitet würden. Die Kapseln seien zudem in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) seit Jahrzehnten als Lebensmittel zugelassen. Überdies sei auf das unter BAG-Nr. 2158 zugelassene Pollenprodukt «Melbrosia» zu verweisen, und die Firma verlange daher gleicherweise die Zulassung ihres eigenen Erzeugnisses. Dem könne das BAG indessen nicht zustimmen.