A. Mit Entscheid vom 14. Juni 1985 lehnte das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 1985 um Zulassung des Produktes «Blütenpollen in Kapseln» als Lebensmittel gemäss Art. 5 Abs. 2 der V vom 26. Mai 1936 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung [LMV], SR 817.02) ab. Zur Begründung führte es an, die Verabreichung des Pollens in Form von Kapseln, die weder getrunken, gegessen noch gekaut würden, könne gemäss ständiger Praxis nicht bewilligt werden, da es sich nicht um ein Lebensmittel handle. Gegen Pollen offen im Glas sei dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.