Bei der Verpackung in Kapseln aus Hefe, ähnlich Oblaten, die offensichtlich kein unter die kantonale Kontrolle fallendes Medikament darstellt, darf die Zulassung nicht verweigert werden, soweit keine gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind. Die Zulassungsbehörde darf zur Verhinderung einer Täuschung des Verbrauchers Bedingungen und Auflagen, namentlich betreffend die Anpreisung, aufstellen.