Lebensmittelpolizei. Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern gegen die Verfügung, wonach ein Produkt aus Blütenpollen, das in Pulverform als Lebensmittel anerkannt ist, nicht in Kapselform zugelassen werde, weil es sich dann um ein Heilmittel handle. Unzulässig ist das Abstellen auf die Verabreichungsform, die nicht unter die in der anwendbaren Verordnung abschliessend aufgezählten Definitionskriterien für Lebensmittel fällt. Bei der Verpackung in Kapseln aus Hefe, ähnlich Oblaten, die offensichtlich kein unter die kantonale Kontrolle fallendes Medikament darstellt, darf die Zulassung nicht verweigert werden, soweit keine gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind.