{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-15--_1986-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000365.pdf?ID=150000365", "Checksum": "8b10b94037efc22507fbeab5c511ebb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.06.1986 JAAC 51.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'intérieur"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:14", "Checksum": "5e59ec9d9f8a818d85469cc684af2aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.06.1986 JAAC 51.15 \r\n\n 7\nVerwendung findet. Dieses Produkt will die Firma ohne besondere Anpreisung\nauf Heilwirkung in den Verkehr bringen, zur Hauptsache als natürliches\nAufbaumittel für die moderne biologische Sporternährung.\n5.2. Weder das LMG noch die LMV enthalten Vorschriften, wonach als\nUnterscheidungsmerkmal zwischen einem «Lebensmittel» und einem\n«Medikament» die Verarbeitungsweise im Mund des Konsumenten\nausschlaggebend ist. Massgebend sind die Zusammensetzung,\ndie Zweckbestimmung und die Anpreisung eines Produktes. Die\nErscheinungsform allein macht ein Produkt nicht zu einem Medikament.\nDie LMV ist derart umfassend, dass von einer möglichen gesetzlichen Lücke,\nwelche vom BAG mit zusätzlichen Kriterien zu füllen wäre, nicht gesprochen\nwerden kann. Einen Grauzonenbereich zwischen Heilmittel und Lebensmittel\nkennt die Gesetzgebung nicht. Er wäre auch unerwünscht, da jedenfalls nach\nheutiger Rechtslage Produkte, die weder Heilmittel noch Lebensmittel sind,\nvon jeglicher Kontrolle ausgenommen wären. Die Meinung des BAG, solche\nProdukte seien verboten, lässt sich rechtlich nicht abstützen.\n5.3. Selbst wenn dem BAG ein gewisser Spielraum in der Erarbeitung von\nZulassungskriterien für Lebensmittel zugestanden werden müsste, ist\nfestzustellen, dass die bisherige Amtspraxis diesen Spielraum überschreitet\n(dieser Meinung auch: Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich), indem die\nangewandte Grenzziehung zwischen «Lebensmittel» und «Arzneimittel»\ndurch den Schutzgedanken, der Verfassung und Gesetz zugrunde liegt, nicht\nmehr abgedeckt ist. Rein aufgrund der den Medikamenten angeglichenen\nDarreichungsform eines Produktes lässt sich kein besonderer polizeilicher\nGrund zum Schutz des Konsumenten ableiten. Der «Blütenpollen in Kapseln»\nwird zur Förderung der Aktivität, Vitalität und Leistungsfähigkeit angeboten.\nDarin liegt keine Heilanpreisung. Das Produkt wird vom Konsumenten mit\nInformation auf der Verpackung eingenommen. Die Darreichungsform für\nsich allein kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein.\n5.4. Das BAG hat im angefochtenen Entscheid aufgeführt, die Pollenkapseln\nwürden von Konsumenten im Mund lediglich angefeuchtet und geschmeidig\ngemacht, um sie wegen des nicht sehr angenehmen Geschmacks anschliessend\nmöglichst rasch zu schlucken. Für das Kriterium der Lebensmitteleigenschaft\nist jedoch unerheblich, ob das Essen über den Ernährungszweck hinaus\n«zum eigentlichen Vergnügen» wird oder nicht. Eine Bewilligung für ein\nLebensmittel kann daher nicht verweigert werden, weil es in einer Art\nverpackt ist, die das Schlucken ohne vorheriges Kauen oder Lutschen fördert,\nzumal letzteres vorliegend keineswegs ausgeschlossen ist.\n5.5. Hinsichtlich der Rechtsgleichheit lässt sich feststellen, dass vergleichbare\nProdukte - «Melbrosia», Hefetabletten - zugelassen sind; ferner erhellt\naus einer Zusammenstellung der IKS vom 15. August 1985, dass die IKS\nverschiedene Präparate mit Blütenpollen registriert hat.\nDie Anwendung von Art. 15 LMV - täuschende Angaben - durch das BAG für\ndie Verweigerung des vorliegenden Produktes ist nicht gegeben. Auch unter\ndiesem Gesichtspunkt kann nicht auf die Darreichungsform allein abgestellt\n\n8\nwerden. Allerdings wird das BAG zu prüfen haben, ob nicht äusserliche\nDarbietung kombiniert mit Inhaltsangaben zu Täuschungen veranlassen\nkönnen. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n5.6. Im übrigen setzt sich das BAG in einen gewissen Widerspruch, wenn es\nbehauptet, das Produkt sei gesundheitlich nicht ungefährlich. Wenn dem\nso wäre, hätte das BAG auch dem Blütenpollen in Pulverform im Glas die\nBewilligung verweigern müssen. Es kann daraus gefolgert werden, dass kein\nHindernis besteht, die Bewilligung ebenfalls für den Pollen im Oblatenmantel\nzuzulassen, allenfalls mit einem warnenden Hinweis auf der Verpackung im\nHinblick auf mögliche allergische Reaktionen.\n6. Da nun feststeht, dass die «Blütenpollen in Kapseln» ein «Lebensmittel»\nim Sinne des LMG und der LMV darstellen - das heutige Informationsniveau\neines Verbrauchers reicht in jedem Falle aus, mit Sicherheit festzustellen, dass\nnicht alles, was in Kapselform ist, bereits ein «Medikament» beinhaltet - ist\ndie Sache an die Vor- und Fachinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen\n(Durchführung des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 5 Abs. 2 unter\nBerücksichtigung der Art. 2, 3, 13, 13a, 15, 18 und 19 LMV). Insbesondere\nhat dabei eine klare, unmissverständliche Kennzeichnung des Produktes als\n«Lebensmittel» Platz zu greifen.\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde als\nbegründet und ist daher gutzuheissen; die Sache ist an die Vorinstanz zur\nNeubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Gemäss Art. 64\nAbs. 1 VwVG wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.\n1 500.- zugesprochen.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.15 - Entscheid des Eidg. Departementes des Innern vom 12. Juni 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 365\n\n"}